Urteilskopf
126 III 452
78. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Mai 2000 i.S. D.B. gegen R.U. (Berufung)
Regeste
Art. 679/684 und
Art. 688 ZGB; Verhältnis des bundesrechtlichen Immissionsschutzes zum kantonalen Pflanzenrecht.
Art. 684 ZGB umfasst auch sog. "negative Immissionen" wie beispielsweise Lichtentzug und Schattenwurf (E. 2).
Die Rechtssetzungskompetenz, die den Kantonen gemäss Art. 688 ZGB
im Bereich des Pflanzenrechtes zusteht, schliesst die Anwendung der
Art. 684/679 ZGB nicht grundsätzlich aus. Vielmehr garantieren diese
Bestimmungen einen bundesrechtlichen Minimalschutz gegen Immissionen (E.
3).
A.- Die Parteien
sind Eigentümer von zwei benachbarten Grundstücken in Stallikon/ZH,
zwischen denen ein ca. 3 Meter breiter öffentlicher Fussweg verläuft.
Auf dem Grundstück von D.B. befinden sich mehrere Waldbäume, welche
dessen Grundstück entlang
BGE 126 III 452 S. 453
des
erwähnten Fussweges dicht gesäumt abschliessen. Mehrere dieser Bäume
weisen eine Höhe von mehr als 20 Metern und einen Kronendurchmesser von
mehreren Metern auf. R.U. stellt sich als Eigentümer des benachbarten
Grundstückes auf den Standpunkt, dass die Baumgruppe auf dem D.B.
gehörenden Grundstück seiner Liegenschaft Licht, Sonne und Luft entziehe
und insoweit eine übermässige Beeinträchtigung darstelle.
B.- Am 8. August
1996 erhob R.U. beim Bezirksgericht Affoltern gegen D.B. Klage auf
Beseitigung sämtlicher, nordöstlich von dessen Haus stehender Bäume,
evtl. auf Reduktion von deren Höhe. Mit Urteil vom 19. Dezember 1996
wies das Bezirksgericht Affoltern die Klage ab. Zur Begründung führte
das Bezirksgericht im Wesentlichen aus, dass der Beseitigungsanspruch
nach dem massgebenden kantonalen Pflanzenrecht (§§ 169 ff. EGZGB) binnen
5 Jahren seit der Pflanzung der Bäume verjähre (§ 173 EGZGB) und diese
Frist längst abgelaufen sei. Eine von R.U. gegen dieses Urteil erhobene
Berufung hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18.
April 1997 gut und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur
Neuentscheidung ans Bezirksgericht zurück. Im Wesentlichen führte das
Obergericht aus, dass der Beseitigungsanspruch nach kantonalem Recht
zwar verjährt sei, dass aber zu prüfen sei, ob der Schattenwurf und
Lichtentzug durch die Bäume eine übermässige Einwirkung im Sinn von
Art. 684 ZGB
darstelle und insoweit ein bundesrechtlicher Beseitigungsanspruch
bestehe (publ. in ZR 97 [1998], S. 65 ff.). Nach Durchführung eines
aufwendigen Beweisverfahrens, in welchem insbesondere ein Gutachten über
den Schattenwurf der Bäume auf das Grundstück des Klägers erstattet
wurde, erwog das Bezirksgericht, dass die von den umstrittenen Bäumen
ausgehenden Einwirkungen nicht übermässig im Sinn von
Art. 684 ZGB
seien und wies die Klage mit Urteil vom 8. April 1999 erneut ab. Das
Obergericht gelangte in seinem Urteil vom 26. November 1999 demgegenüber
zum Schluss, dass sich der Schattenwurf seitens der Bäume des Beklagten
als lästig erweise und die Lebensqualität auf dem Wohngrundstück des
Klägers erheblich herabsetze. Es ordnete deshalb die Beseitigung von
fünf Bäumen an (Ziff. 1); ferner wurden die Gerichtsgebühren den
Parteien je zur Hälfte auferlegt (Ziff. 4) und die
Prozessentschädigungen wettgeschlagen (Ziff. 5).
C.- Mit Berufung
vom 17. Januar 2000 beantragt D.B. dem Bundesgericht, Ziff. 1, 4 und 5
des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 26. November 1999
aufzuheben und die Klage
BGE 126 III 452 S. 454
vollumfänglich
abzuweisen; eventualiter sei die Ziff. 1 des Dispositivs insoweit
aufzuheben, als die Beseitigung der zwei Lärchen verlangt werde; die
Ziff. 4 und 5 seien vollumfänglich aufzuheben. R.U. beantragt, die
Berufung abzuweisen. Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf
Gegenbemerkungen verzichtet.
Aus den Erwägungen:
1. Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob einem Grundeigentümer
gestützt auf die Art. 679/684 ZGB ein bundesrechtlicher
Beseitigungsanspruch bezüglich Bäumen zusteht, die auf einem
benachbarten Grundstück stehen und sein Grundstück durch Lichtentzug und
Schattenwurf beeinträchtigen. Die Vorinstanz hat einen
Beseitigungsanspruch gestützt auf diese Bestimmungen teilweise
gutgeheissen und den Beklagten zur Entfernung von fünf Bäumen
verpflichtet. Der Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt,
dass die Art. 679/684 ZGB nicht anwendbar seien, weil die Regelung der
Grenzabstände von Pflanzungen gemäss
Art. 688 ZGB
den Kantonen vorbehalten sei und ein Beseitigungsanspruch nach dem
kantonalen Pflanzenrecht (§§ 169 ff. EGZGB) längst verjährt sei (§ 173
EGZGB).
2. Zunächst ist zu prüfen, ob die hier zu beurteilenden sogenannten "negativen Immissionen" überhaupt von
Art. 684 ZGB
erfasst werden. Von negativen Immissionen ist etwa dann die Rede, wenn
alleine durch die Existenz einer Baute oder einer Pflanzung einem
benachbarten Grundstück Licht bzw. Aussicht entzogen wird, ein
benachbartes Grundstück durch Schattenwurf beeinträchtigt wird oder
Passanten von einem Ladengeschäft ferngehalten werden (ARTHUR
MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, N. 78 zu
Art. 684 ZGB).
a) Ein Teil der Literatur vertritt die Auffassung, dass von einer Einwirkung im Sinn von
Art. 684 Abs. 1 ZGB
nicht gesprochen werden könne, soweit Licht, Luft oder Aussicht durch
Bauten oder Pflanzen entzogen würden, weil es sich bei den verbotenen
Immissionen nur um Einwirkungen handeln könne, die sich aus der Art und
Weise der Benutzung des Ausgangsgrundstückes ergebe
(HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBL, Zürcher Kommentar, N. 12 zu
Art. 684 ZGB;
PETER LIVER, Schweizerisches Privatrecht, Band V, Das Grundeigentum, S.
227 f.). Andere Autoren halten das Argument nicht für überzeugend, dass
eine "Entziehung" keine "Einwirkung" im Sinn des Gesetzestextes sein
könne, und vertreten die Auffassung, dass auch negative Immissionen in
den Anwendungsbereich
BGE 126 III 452 S. 455
von
Art. 684 ZGB fallen (MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 53 ff. und N. 63 zu
Art. 684 ZGB;
DENIS PIOTET, Le droit privé vaudois de la propriété foncière, Lausanne
1991, N. 56 ff. [für Grabungen und Bauten] und 61 ff. [für
Pflanzungen]; PAUL-HENRI STEINAUER, Le droit au soleil, in: L'homme et
son environnement, Recueil de traveaux, Fribourg 1980, S. 260 ff.;
SIMONIUS/SUTTER, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Band I,
Basel/Frankfurt a.M. 1995, S. 431, § 13 N. 38; CHRISTINA MARIA
SCHMID-TSCHIRREN, Die negativen Immissionen im schweizerischen
Privatrecht, Diss. Bern 1997, S. 142 ff. [für Bauten] und S. 211 ff.
[für Pflanzungen]). Andere Autoren wiederum beschränken sich darauf, die
kontroversen Standpunkte darzulegen (HEINZ REY, Die Grundlagen des
Sachenrechts und das Eigentum, Bern 1991, S. 244; TUOR/SCHNYDER/SCHMID,
Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Auflage, Zürich 1995, S. 729).
b) Das Bundesgericht hatte sich bislang noch nie
dazu zu äussern, ob negative Immissionen, die von Pflanzungen ausgehen,
auch von
Art. 684 ZGB erfasst werden. In
Bezug auf die vergleichbare Situation von Immissionen, die von Bauten
ausgehen, hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung
festgehalten, dass das blosse Vorhandensein einer Baute oder baulichen
Anlage keine Einwirkungen im Sinn des
Art. 684 ZGB verursache, wie sie nur infolge der Art der Bewirtschaftung oder Benutzung des Grundstückes entstehen könne (
BGE 88 II 252 E. 3 S. 264;
BGE 91 II 339
E. 3 S. 341 je mit Hinweisen). In einem späteren Entscheid hat das
Bundesgericht diese Begründung bestätigt und weiter ausgeführt, dass
sich der Betroffene gegen negative Immissionen - Beeinträchtigung der
Aussicht, Entzug von Licht und Sonnenschein - nicht auf
Art. 684 ZGB,
sondern nur auf Abwehrrechte berufen könne, die sich aus den gestützt
auf Art. 686 erlassenen kantonalen privatrechtlichen Bauvorschriften
bzw. dem öffentlichen Baurecht der Kantone ergäben (
BGE 106 Ib 381 E. 2a S. 383 mit weiteren Hinweisen; in
BGE 106 Ib 231 E. 3b/aa S. 236 f. mit weiteren Hinweisen wurde die Frage letztlich offengelassen).
c) Die von einem Teil der Lehre und der bisherigen
Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass ein Entzug von Licht und
Sonnenschein bzw. eine Beeinträchtigung der Aussicht keine "Einwirkung"
im Sinn von
Art. 684 ZGB sein könne, hält einer kritischen Überprüfung nicht stand. Aufgrund des Wortlautes von
Art. 684 ZGB lässt sich nicht begründen, den Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf positive Immissionen zu beschränken. Nur der
BGE 126 III 452 S. 456
deutsche
Gesetzestext spricht von "übermässigen Einwirkungen", während in der
französischen und italienischen Fassung die umfassenderen Umschreibungen
"tout excès" bzw. "ogni eccesso" verwendet werden und damit jede
Übermässigkeit erfasst wird. Der Umstand allein, dass
Art. 684 Abs. 2 ZGB
beispielhaft - und damit nicht abschliessend - nur "positive"
Immissionen aufzählt, bedeutet keineswegs, dass negative Immissionen von
dieser Bestimmung nicht erfasst sein sollen, sondern ist darauf
zurückzuführen, dass die positiven Immissionen bedeutend häufiger sind
(MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 52 a.E. zu
Art. 684 ZGB; in diesem Sinn auch PIOTET, a.a.O., N. 54, S. 85; STEINAUER, a.a.O., S. 260). Auch aus der systematischen Stellung von
Art. 684 ZGB
kann nicht abgeleitet werden, dass negative Immissionen von dieser
Bestimmung nicht erfasst würden. Es ist nicht einzusehen, weshalb der im
Randtitel von
Art. 684 ZGB erwähnte Begriff
"Bewirtschaftung" nur die Benutzung eines Grundstückes und nicht auch
das blosse Vorhandensein einer Baute und Pflanzung erfassen soll. Auch
unter diesem Gesichtspunkt ist davon auszugehen, dass negative
Immissionen unter
Art. 684 ZGB fallen können
(PIOTET, a.a.O., Rz. 53 S. 84). Auch Sinn und Zweck des Gesetzes
sprechen dafür, dass negative Immissionen genau gleich wie positive von
Art. 684 ZGB
erfasst werden. Mit der heute weit verbreiteten verdichteten Bauweise
erhalten Abstandsvorschriften namentlich für Pflanzungen im Vergleich zu
den entstehungszeitlichen Verhältnissen eine grössere Bedeutung, können
doch Lichtentzug und Schattenwurf genau gleich lästig sein wie die im
Gesetz beispielhaft erwähnten Immissionen. Schliesslich zeigen auch die
Materialien, dass der historische Gesetzgeber negative Immissionen unter
Art. 684 ZGB subsumiert wissen wollte. So
führt Eugen Huber als Beispiel für eine unzulässige Immission aus, dass
"die Anpflanzung von Getreide einem anstossenden Gartenlande Schaden zu
bereiten [vermöge], wäre es auch nur wegen des Schattens, den die
hochstehende Frucht auf die nachbarlichen Beete [werfe], oder der
Feuchtigkeit, die sie bei ihnen [verursache]" (Erläuterungen des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes zum Vorentwurf für ein
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 15. November 1900, S. 98). Im
Übrigen hat auch das Bundesgericht die Rechtsprechung, dass negative
Immissionen nicht unter
Art. 684 ZGB fallen,
nicht mit letzter Konsequenz durchgehalten. So wurden im Zusammenhang
mit der Bautätigkeit nicht nur positive Immissionen wie Lärm-, Staub-
und Erschütterungseinwirkungen, sondern auch typische negative
Immissionen
BGE 126 III 452 S. 457
wie
Sicht- und Zugangserschwerungen als unvermeidliche und insoweit zwar zu
duldende, aber wegen Überschreitungen des Nachbarrechts im Sinn von
Art. 684 ZGB dennoch entschädigungspflichtige Einwirkungen qualifiziert (
BGE 91 II 100 E. 2 S. 103;
BGE 114 II 230 E. 4 S. 235 ff.).
3. Ist somit davon auszugehen, dass auch negative Immissionen wie Schattenwurf und Lichtentzug grundsätzlich unter
Art. 684 ZGB
fallen, ist im Folgenden zu prüfen, ob dies auch dann gilt, wenn diese
Immissionen auf Pflanzungen zurückzuführen sind, da das Gesetz in
Art. 688 ZGB
den Kantonen das Recht vorbehält, für Pflanzungen bestimmte Abstände
vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben. Es stellt sich die Frage,
ob der in Art. 688 verankerte Vorbehalt zu Gunsten des kantonalen
Rechtes eine exklusive Rechtssetzungskompetenz der Kantone darstellt
oder ob auch in diesem Bereich Raum für eine ergänzende Anwendung der
Art. 679 und 684 ZGB besteht.
a) Gemäss
Art. 688 ZGB
sind die Kantone befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des
Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen
Grundstück vorzuschreiben. Nach Rechtsprechung und Lehre stellt Art. 688
einen echten zuteilenden Vorbehalt zu Gunsten der Kantone auf. Gestützt
darauf sind diese ermächtigt, die Abstände festzulegen, welche die
Eigentümer für Anpflanzungen einhalten müssen, und Sanktionen für die
Verletzung entsprechender Bestimmungen vorzusehen (
BGE 122 I 81
E. 2a S. 84 mit weiteren Hinweisen). Von diesem Vorbehalt hat der
Kanton Zürich in den §§ 169 ff. EGZGB Gebrauch gemacht. Im vorliegenden
Fall scheitert die Beseitigung der umstrittenen Bäume allerdings wie
erwähnt daran, dass der Anspruch des Klägers nach kantonalem Recht
verjährt ist und die entsprechende Verjährungseinrede im kantonalen
Verfahren erhoben wurde.
b) In der Literatur sind die Meinungen geteilt, ob
ein Beseitigungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des bundesrechtlichen
Immissionsschutzes geprüft werden kann, wenn ein Kanton von der
Gesetzgebungskompetenz gemäss
Art. 688 ZGB
Gebrauch gemacht hat. Ein Teil der Lehre bejaht die exklusive
Rechtssetzungskompetenz der Kantone, weil es sich bei den
Abstandsvorschriften um besondere nachbarrechtliche Tatbestände handle,
die für Bauten in
Art. 686 ZGB und für Pflanzungen in
Art. 688 ZGB
der Gesetzgebung der Kantone vorbehalten seien (PIOTET, a.a.O., N. 56
ff. [für Bauten] und N. 61 ff. [für Pflanzungen]; LIVER, a.a.O., S. 226,
insbes. S. 228; ders., Berner Kommentar, N. 23 f. und 30 ff. zu
Art. 5 BGE 126 III 452 S. 458
ZGB;
GRÉGORY BOVEY, L'expropriation des droits de voisinage, Diss. Lausanne
1999, S. 22); zum gleichen Ergebnis führte auch die - bereits verworfene
- Begründung, dass negative Immissionen grundsätzlich von
Art. 684 ZGB
nicht erfasst würden (vgl. oben, E. 2). Von anderen Autoren wird
demgegenüber die alleinige Kompetenz der Kantone namentlich hinsichtlich
der von Pflanzen ausgehenden negativen Immissionen verneint
(MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 58 und 79 zu
Art. 684 ZGB
und N. 75 f. zu Art. 678/688 ZGB; ALFRED LINDENMANN, Bäume und
Sträucher im Nachbarrecht, 4. Auflage, Baden 1988, S. 29 f.;
SCHMID-TSCHIRREN, a.a.O., S. 192 ff., insbes. S. 212/213; im Ergebnis
ebenfalls SIMONIUS/SUTTER, a.a.O., S. 431, § 13 N. 38; STEINAUER,
a.a.O., S. 259 ff. insbes. 263). Andere Autoren wiederum beziehen zum
Verhältnis des Vorbehalts von
Art. 688 ZGB zu
Art. 684 ZGB nicht explizit Stellung (TUOR/SCHNYDER/SCHMID, a.a.O., S. 729; REY, a.a.O., S. 256, N. 1188 und S. 459, N. 2151).
c) Das Bundesrecht sieht für die von Pflanzungen einzuhaltenden Abstände keine Regelung vor, sondern hat diese Befugnis in Art. 688 ZGB
den Kantonen übertragen. Demnach ist es ausschliesslich Sache der
Kantone, Abstandsvorschriften für Pflanzen festzulegen. Diese Regelung
findet ihre Berechtigung darin, dass das Mass an Einschränkung in diesem
Bereich in hohem Grade von der Kultur des Bodens und den überlieferten
Gewohnheiten abhängig ist, so dass sich eine Rechtsvereinheitlichung im
Sinn einheitlicher eidgenössischer Abstandsvorschriften nicht
rechtfertigt würde (Eugen Huber, Erläuterungen zum Vorentwurf, a.a.O.,
S. 98 f.). Der Umstand, dass der Vorbehalt zugunsten des kantonalen
Rechtes bundesrechtliche Abstandsvorschriften ausschliesst, bedeutet
freilich nicht, dass im Zusammenhang mit Pflanzungen das
bundesrechtliche Nachbarrecht generell ausgeschlossen ist.
aa) Den Materialien können verschiedene Hinweise
dafür entnommen werden, dass den Art. 679/684 ZGB auch im Bereich des
den Kantonen vorbehaltenen Pflanzenrechtes eine eigenständige Bedeutung
verbleibt. So wird in der Botschaft festgehalten, dass das Bundesrecht
"das Nachbarrecht in den Grundzügen (ordne), ohne dass hierin der
lokalen Übung und dem überlieferten kantonalen Recht, wie namentlich in
bezug auf die Abstände, die bei Pflanzungen und Bauten zu beobachten
sind, ... alle weitere Geltung entzogen werden (dürfe)" (BBl 1904 IV, S.
67). Ähnlich wird in den Erläuterungen zum Vorentwurf festgehalten,
dass hinsichtlich Graben, Bauten und Pflanzen das Bundesrecht nur den
Grundsatz festzulegen
BGE 126 III 452 S. 459
habe,
dass keine Schädigung stattfinden könne, dass aber die Regelung des
Masses an Einschränkung in hohem Grade von der Kultur des Bodens und den
überlieferten Gewohnheiten abhängig sei (Eugen Huber, Erläuterungen zum
Vorentwurf, a.a.O., S. 98 f.). Die parlamentarische Beratung weist in
die gleiche Richtung. Im Nationalrat - dem Erstrat - führte
Berichterstatter Huber aus, dass der Inhalt der nachbarlichen
Beschränkungen sehr von den lokalen Anschauungen und Bedürfnissen
abhängig sei, weshalb hinsichlich der von Pflanzungen einzuhaltenden
Distanzen auf das kantonale Recht zu verweisen sei. Das Bundesrecht
könne sich darauf beschränken, einige wenige Grundsätze aufzustellen.
Von dieser Überlegung aus habe der Entwurf sich darauf beschränkt, in
Bezug auf das Nachbarrecht die wesentlichsten Fälle anzugeben. So werde
einmal in Art. 675 [entspricht
Art. 684 ZGB]
der Grundsatz angeführt, dass jedermann verpflichtet sein soll, bei der
Ausübung seines Eigentums sich aller schädlichen Ausschreitung
gegenüber dem Eigentum des Nachbarn zu enthalten (Sten. Bull 1906, S.
544). Rossel, Berichterstatter französischer Zunge, legte zunächst die
Bedeutung von Art. 675 [entspricht
Art. 684 ZGB]
dar, um fortzufahren: "la législation cantonale pourra édicter des
prescriptions complémentaires sur ce point et sur d'autres points
analogues... Relativement aux plantations, nous avons les art. 677 et
678 [entsprechen
Art. 687 und 688 ZGB],
au texte desquels je puis renvoyer" (Sten. Bull. 1906, S. 546). Nichts
anderes ergibt sich aus den Beratungen im Ständerat (Sten. Bull. 1906,
S. 1281). Diese Darlegungen und insbesondere der Umstand, dass die
Berichterstatter im Nationalrat Art. 675 ZGB [heute Art. 684 ZGB]
eigens in diesem Kontext hervorgehoben haben, machen deutlich, dass der
bundesrechtliche Grundsatz, wonach jedermann sich aller schädlichen
Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten hat, als
übergeordneter Mindestgrundsatz in jedem Fall Geltung beansprucht.
bb) Abgesehen von den Gesetzesmaterialien sprechen
aber auch praktische Gründe dafür, dass bei negativen Immissionen, die
von Pflanzen ausgehen, die Anwendbarkeit der Art. 679/684 ZGB nicht
generell ausgeschlossen ist. So wird in der Literatur zu Recht darauf
hingewiesen, dass durch das Wachstum von Pflanzen die von ihnen
ausgehenden Einwirkungen von Jahr zu Jahr zunehmen und kantonale
Abstandsvorschriften unter Umständen keinen genügenden Schutz der
Nachbarn gewährleisten könnten (LINDENMANN, a.a.O., S. 30 f.;
SCHMID-TSCHIRREN, a.a.O., S. 197 f.). Diese Problematik
BGE 126 III 452 S. 460
wird
besonders aktuell, wenn ein kantonalrechtlicher Beseitigungsanspruch
wie im vorliegenden Fall wegen einer verhältnismässig kurzen
Verjährungsfrist nicht durchgesetzt werden kann. Auch die Befürworter
einer exklusiven Rechtssetzungskompetenz der Kantone müssen einräumen,
dass das kantonale Pflanzenrecht lückenhaft sein kann (PIOTET, a.a.O.,
S. 91 f.). Es ist nicht einzusehen, weshalb in einer solchen Situation
nicht der bundesrechtliche Immissionsschutz als Mindestgrundsatz Platz
greifen soll, zumal die Gesetzesmaterialien für ein solches Vorgehen
Raum lassen und der kantonale Autonomiebereich dadurch nicht verletzt
wird. Ohnehin vermag der in der Literatur teilweise geltend gemachte
Einwand nicht zu überzeugen, die Anwendbarkeit der Art. 679/684 ZGB im
Bereich des nachbarlichen Pflanzenrechtes stelle die Geltung des
kantonalen Rechtes grundsätzlich in Frage (so PIOTET, a.a.O., S. 88, N.
59 [in Bezug auf Bauten]; BOVEY, a.a.O., S. 22). Halten Pflanzungen
kantonalrechtliche Abstände nicht ein, kann ihre Beseitigung
vorbehaltlos, d.h. ohne Nachweis übermässiger Einwirkungen verlangt
werden; werden hingegen die Abstände eingehalten, dürften von ihnen nur
in den seltensten Fällen übermässige Immissionen gemäss
Art. 684 ZGB
ausgehen (siehe auch STEINAUER, a.a.O., S. 262). Es rechtfertigt sich
deshalb, dem bundesrechtlichen Immissionsschutz die Bedeutung einer
Mindestgarantie zuzuerkennen, wenn der kantonalrechtliche
Immissionsschutz trotz Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften versagt,
weil der Beseitigungsanspruch beispielsweise wie im vorliegenden Fall
verjährt ist.
cc) Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten,
dass diese Erwägungen, die sich auf das Verhältnis zwischen dem
kantonalen Pflanzenrecht und dem bundesrechtlichen Immissionsschutz
beziehen, nicht ohne Weiteres auf negative Immissionen übertragen werden
können, die von Bauten verursacht werden. Im Unterschied zum kantonalen
Pflanzenrecht stellt heute das kantonale Baurecht in der Regel ein
umfassendes Regelwerk dar, so dass für die Anwendung der Art. 679/684
ZGB kaum mehr Raum bestehen dürfte. Dem berechtigten Immissionsschutz
der Nachbarn wird im Baubewilligungsverfahren Rechnung getragen. Ohnehin
wäre kaum denkbar, dass bei einer rechtmässig erstellten Baute
Immissionen, die durch deren blosses Vorhandensein verursacht werden,
derart schwer wiegen, dass sich ein bundesrechtlicher
Beseitigungsanspruch rechtfertigen würde.
d) Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass das nachbarliche Pflanzenrecht grundsätzlich vom kantonalen
BGE 126 III 452 S. 461
Recht
beherrscht wird, dass es sich aber nicht um eine exklusive
Rechtssetzungskompetenz handelt. Vielmehr umschreiben die Art. 679/684
ZGB das landesweit geltende Minimum dessen, was Nachbarn einander
schulden.
4. Für den Fall, dass
Art. 684 ZGB
anwendbar sein sollte, rügt der Beklagte im Eventualstandpunkt, dass
die Vorinstanz in Bezug auf zwei Lärchen, deren Beseitigung angeordnet
worden sei, eine unzutreffende Abwägung der Interessen der Parteien
vorgenommen habe.
a) Das Obergericht begründet die Beseitigung der
beiden Lärchen damit, dass es sich um 26,3 bzw. 24,4 m hohe Bäume mit
Stammdurchmessern von 46 bzw. 32 cm und Kronen von 6 bzw. 5 m
Durchmessern handle. Die eine Lärche werfe viel, die andere einen
mittleren Schatten. Zwar sei der Schatten wegen des im späten Herbst
einsetzenden Nadelverlusts im Winter fast vernachlässigbar. Doch gehe
von den Bäumen im Frühjahr und Herbst ein "ganz massgeblicher"
Schattenwurf auf die klägerische Liegenschaft aus; sie seien daher in
entscheidendem Masse für den störenden Schattenwurf verantwortlich.
b) Der beklagtische Einwand, dass die Bäume in den
Sommermonaten grundsätzlich keine nennswerten Immissionen verursachten
und dass auch im Winter von den beiden Lärchen wegen des Nadelverlusts
keine wesentlichen Beeinträchtigungen ausgingen, geht insoweit an der
Sache vorbei, als für das Obergericht die Situation im Frühjahr und
Herbst entscheidend war. Unbehelflich ist auch der Hinweis des
Beklagten, dass das Obergericht die Feststellung des Gutachters als
nachvollziehbar bezeichnet habe, für die Monate März und September sei
(bloss) von einer mittleren Beeinträchtigung auszugehen. An anderer
Stelle hat die Vorinstanz nämlich festgehalten, in den Frühjahrs- und
Herbstmonaten werde ab dem frühen Nachmittag die Lebensqualität durch
den Schattenwurf ganz wesentlich beeinträchtigt, und es sprach mit Bezug
auf die beiden Lärchen von einem im Frühjahr und Herbst "ganz
massgebenden Schattenwurf". Wenn das Obergericht bei dieser Sachlage
verlangte, vom gesamten Baumbestand nicht nur drei Fichten, sondern auch
die beiden Lärchen zu fällen, so hat es
Art. 684 ZGB
und namentlich das solchen Entscheidungen innewohnende Ermessen im Sinn
einer Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen der Parteien nicht
verletzt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verfügung,
die fünf Bäume zu fällen, Ergebnis einer differenzierten Würdigung der
gesamten Situation ist. Selbst wenn man hinsichtlich der
BGE 126 III 452 S. 462
beiden
Lärchen der beklagtischen Argumentation zuneigen und von einem
Grenzfall ausgehen wollte, wäre in Betracht zu ziehen, dass den die
Lebensqualität berührenden Interessen des Klägers solche finanzieller
Art des Beklagten gegenüberstehen, von denen dieser nicht einmal
behauptet, sie würden ins Gewicht fallen.
c) Aus diesen Gründen ist das Urteil des
Obergerichtes auch insoweit nicht zu beanstanden, als die Beseitigung
der beiden Lärchen angeordnet wurde.